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Wie lange dauert die Familienzusammenführung von der Antragsstellung bis zum Visum?

12.03.2008: Dr. 16/11812

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Welche konkreten Verfahrensschritte fallen bei der Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung (FZ), von der Antragsstellung im Ausland bis zum erteilten Visum an, und welche Behörden und Ämter sind bei der Entscheidung im Einzelnen beteiligt?

Zu 1: Ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung ist regelmäßig bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) des Herkunftsstaates der nachzugswilligen Familienangehörigen zu beantragen. Die Botschaft prüft zunächst, ob die verwandtschaftlichen Verhältnisse zum Familiennachzug berechtigen und ob negative Eintragungen im Schengener Informationssystem oder im Ausländerzentralregister der Erteilung des Visums entgegenstehen.

Sind diese Fragen zugunsten des Antragstellers geklärt, muss die Auslandsvertretung die Zustimmung der für den Aufenthalt in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen, da ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten beabsichtigt ist (§ 31 Abs. 1 AufenthV). Erforderlichenfalls werden vor Erteilung des Einreisevisums nach § 73 Abs. 1 AufenthG Anfragen bei Sicherheitsbehörden gemacht.

Die zu beteiligende Ausländerbehörde prüft, ob die Person, zu der der Nachzug begehrt wird, in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnt und ob ggf. Wohnraum und Lebensunterhalt ausreichend sind. Hat die Ausländerbehörde zugestimmt, kann das Visum ausgestellt werden.

2. Welche Zeitdauer benötigt jeder dieser Schritte, und wie lange dauert es bis der Antrag zur Stellungnahme bzw. Prüfung der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland, also hier in Berlin, vorliegt?

Zu 2: Erfahrungsgemäß dauert es vom Zeitpunkt der Antragstellung bei der Auslandsvertretung bis zur Einholung der Stellungnahme der Ausländerbehörde zwei bis vier Wochen.

3. Was geschieht mit dem FZ-Antrag in der Ausländerbehörde im Einzelnen, und welche örtlichen Behörden werden an der Stellungnahme bzw. Prüfung beteiligt?

7. Welche Informationen werden seitens der Ausländerbehörde vorab geprüft, bevor die Stellungnahme abgegeben wird?

Zu 3 und 7: Die Bearbeitung von FZ-Anträgen besteht im Wesentlichen in der Anlage eines Vorgangs und seiner Registrierung, ggf. der Vorladung und Beratung der im Bundesgebiet aufhältlichen Ehepartner, der Auswertung der eingereichten Unterlagen (Urkunden, Mietverträge, Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt und ausreichenden Krankenversicherungsschutz u.a.) sowie nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Auslandsvertretung.

Diese erfolgt ggf. nach Beteiligung anderer Stellen, z.B. anderer Ausländerbehörden (bei Entscheidungen über die Befristung eines von ihnen bewirkten Einreise- und Aufenthaltsverbots) und des Bundeskriminalamts (Abgleich von Fingerabdrücken).

4. Wie lange dauert die Bearbeitung des Vorganges in der Ausländerbehörde im Schnitt?

6. Wie erklärt sich der Senat den Umstand, dass die Stellungnahme der Berliner Ausländerbehörde offenbar bis zu 18 Wochen dauert, und was sind die konkreten Gründe hierfür?

Zu 4 und 6: Die Dauer der Vorgangsbearbeitung wird statistisch nicht erfasst. Sie hängt im Wesentlichen vom Prüfungsaufwand im Einzelfall und von der Bereitschaft und den Möglichkeiten der Ehepartner und der beteiligten Behörden zur zeitnahen Mitwirkung ab. Die unter Frage 6. angesprochene Bearbeitungsdauer vom Eingang des Visumantrages bis zur Abgabe einer Stellungnahme von bis zu 18 Wochen ist vor diesem Hintergrund ebenso möglich, wie eine Stellungnahme innerhalb von wenigen Wochen oder über einem Jahr.

5. Hat der Senat Informationen darüber, wie lange die Ausländerbehörden anderer Bundesländern für die Erteilung der Stellungnahmen benötigen?

Zu 5: Dem Senat liegen entsprechende Informationen nicht vor.

8. Welche Nachweise müssen die hiesigen Ehepartner in der Regel vorlegen, und bei welcher Stelle können Sie sich hierzu beraten lassen? Wo gibt es Hilfe?

Zu 8: Wie bereits oben ausgeführt, müssen die hier lebenden Ehepartner nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde Nachweise über ausreichenden Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhaltes (nur zwingend bei Nachzug von Ausländer zu Ausländer) erbringen.

Möglichkeiten der Beratung für hier lebende Ehepartner gibt es beim Beauftragten für Integration und Migration sowie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen. Darüber hinaus sind die freien Wohlfahrtsverbände und sonstige Organisationen, die Ausländer betreuen, in der Lage, entsprechende Beratungen durchzuführen.

9. Wo können die hiesigen Ehepartner Informationen bzw. Unterstützung über Verfahrensdauer, Antragsstand usw. bekommen?

Zu 9: Es besteht die Möglichkeit, über das Service-Telefon der Ausländerbehörde - 902694000 - Informationen über Verfahrensstand und -abläufe einzuholen.

10. Welche Einkommenshöhe und Wohnungsgröße ist für eine positive Antwort erforderlich?

Zu 10: Sofern die Erteilung eines Einreisevisums zwingend die Sicherung des Lebensunterhaltes erfordert, sind hierfür folgende Grundsätze maßgeblich: Von einem gesicherten Einkommen ist dann auszugehen, wenn mindestens der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) und die Höhe der Miete durch eigene Einkünfte erreicht wird. Dabei gelten folgende Regelsätze nach dem SGB II/XII.: Unverheiratete Haushaltsvorstände und Alleinstehende 347,00 € Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)

  • bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208,00 €
  • ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278,00 €
  • Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils 312,00 €. Dem so errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Sätzen.

Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die nach § 11 SGB II abzusetzenden Beträge (Freibeträge) abgezogen werden. Die Berücksichtigung der Freibeträge gilt jedoch nur für Neueinreisen. Sie bleiben bei Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis außer Betracht. Der Bezug von Kindergeld ist bei dieser Berechnung unschädlich.

Ausreichender Wohnraum ist stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied im Alter von über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) angemessen mitbenutzt werden können. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden nicht mitgezählt.

11. Wird bei dem gesamten Verfahren eine Unterscheidung bzw. eine Differenzierung zwischen Deutschen und Berlinerinnen und Berlinern ohne deutschen Pass vorgenommen?

12. Wenn ja, wie unterscheiden sich die Verfahren im einzelnen, und wie wird das konkret begründet? Zu 11. und 12: Der Gesetzgeber macht insbesondere Unterschiede zwischen Nachzug von ausländischen Familienangehörigen zu Ausländern und zu Deutschen.

Beim Nachzug zu Ausländern muss der Lebensunterhalt in der Regel gesichert sein. Beim Nachzug zu einem minderjährigen deutschen Kind ist von der Sicherung des Lebensunterhaltes als zwingende Voraussetzung abzusehen.

Beim Nachzug zum deutschen Ehepartner ist in der Regel vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes abzusehen. Die erleichterten Nachzugsregelungen zu hier lebenden Deutschen werden verfassungsrechtlich damit begründet, dass es einem Deutschen nicht generell zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen. Ausschließlich ausländischen Familienangehörigen kann dies hingegen grundsätzlich zugemutet werden.

13. Wie viele Anträge auf FZ wurden in den vergangenen sieben Jahren in Berlin bearbeitet, und wie wurden diese jeweils beschieden? (Sortiert nach Jahren)

14. Wie hat sich die Zahl der FZ-Anträge seit dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes im August 2007 entwickelt?

Zu 13 und 14: Die hier zu bearbeitenden Einreiseanträge werden momentan nicht nach dem Aufenthaltszweck differenziert erfasst. Die Zahl der hier zu bearbeitenden auf Dauer gerichteten Einreiseanträge entwickelte sich in den letzten Jahren nach der hiesigen Erfassung wie folgt:

2003 12.154; 2004 9.540; 2005 8.540; 2006 8.133; 2007 7.544

In etwa 80 % der zu bearbeitenden Anträge wurde eine positive Stellungnahme abgegeben. 15. Wie beurteilt der Senat die neuen Hürden in Sachen FZ, die mit dem neuen Zuwanderungsgesetz eingeführt wurden?

Zu 15: Das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz hat insbesondere beim Ehegattennachzug die Nachzugsvoraussetzungen neu geregelt. So werden beim nachzugswilligen Ehepartner ein Mindestalter von 18 Jahren und einfache deutsche Sprachkenntnisse gefordert.

Berlin hatte sich für diese Regelungen als Maßnahme zur Bekämpfung von Zwangsheirat von Minderjährigen und zur besseren Selbstständigkeit der Ehefrau in Deutschland eingesetzt.

Berlin, den 12. März 2008 Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. März 2008)

Die Kleine Anfrage kann nachfolgend heruntergeladen werden.

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